Gericht: Gleichheitsgrundsatz überschritten

Niedersachsen: Verordnung für Kampfhunde in Teilen rechtswidrig


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    Juni 2001

    Kampfhunde Lüneburg (rpo). In einem Musterverfahren hat das Lüneburger Oberlandesgericht (OVG) entschieden, dass die niedersächsische Kampfhundeverordnung in Teilen nichtig oder rechtswidrig ist.

    Die Richter bemängelten vor allem die pauschale Behandlung von Hunderassen und nicht von einzelnen aggressiven Tieren. Sie entschieden am Mittwoch in vier Musterverfahren und ließen eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht zu. Damit will das Gericht eine bundeseinheitliche Regelung im Umgang mit Kampfhunden erreichen.

    Der Richter sah den Gleichheitsgrundsatz in vier Punkten überschritten. Es gebe nur einzelne gefährliche Hunde, aber keine gefährlichen Rassen an sich, lautete die Argumentation.

    Erst am Dienstag hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig wesentliche Teile der Kampfhundeverordnung von Schleswig-Holstein für nichtig erklärt. Die Richter fanden ebenfalls das Kriterium der Rassezugehörigkeit für die Einstufung der Gefährlichkeit eines Hundes ungeeignet.

    Auslöser für eine bundesweit breite Debatte über Gefahren durch Kampfhunde war der Tod des sechsjährigen Volkan, der im vergangenen Sommer in Hamburg von zwei freilaufenden Kampfhunden zerfleischt worden war. Viele Bundesländer verschärften daraufhin ihre Regelungen zu Zucht und Haltung der Tiere.

    Höhn: Keine Konsequenzen für NRW

    Nordrhein-Westfalens Umweltministerin Bärbel Höhn (Grüne) sieht trotz neuer Kampfhunde-Urteile keine Gefahr für die NRW-Hundeverordnung. Als einziges Bundesland habe NRW eine sehr differenzierte Verordnung, nach der nicht generell die Haltung bestimmter Rassen eingeschränkt werde, sagte Höhn am Mittwoch der dpa. In Schleswig-Holstein und Niedersachsen hatten die Oberverwaltungsgerichte jeweils Teile der Landes-Hundeverordnungen für nichtig erklärt. Die Zugehörigkeit zu einer Rasse sei nicht automatisch gleichbedeutend mit der Gefährlichkeit eines Hundes, hatte es in den Begründungen geheißen.

    "Genau diesen Ansatz haben wir schon berücksichtigt", sagte Höhn. Zwar sind in NRW 42 Rassen als gefährlich eingestuft. "Aber wer eine Ausnahme bekommen möchte, muss einen Wesenstest machen." Die Hunde, die den Test bestünden, würden von Maulkorb- oder Leinenzwang befreit. "Anders als in anderen Ländern hat es in Nordrhein-Westfalen keine Urteile gegen die Hundeverordnung gegeben", betonte Höhn. Erst am Dienstag hatte das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt, dass Halter von Kampfhunden eine höhere Steuer akzeptieren müssen. "Die Klageausgänge bestätigen unser Vorgehen", so Höhn. Die FDP in NRW sagt dagegen angesichts der Urteile in Schleswig-Holstein und Niedersachsen das Ende der NRW-Verordnung voraus.

    Regierung hält an Einfuhrverbot bestimmter Rassen fest

    Die Bundesregierung hält an ihrem Einfuhrverbot bestimmter Hunderassen fest. Der Bund bleibe bei der Auffassung, dass das Einfuhrverbot für vier Rassen festgelegt sei, sagte eine Sprecherin des Bundesinneministeriums. American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Staffordshire Bull Terrier und Bull Terrier dürfen demnach nicht nach Deutschland eingeführt werden. Dem entgegen steht ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig, dass allein die Rassezugehörigkeit für die Einstufung der Gefährlichkeit eines Hundes für ungeeignet erklärt.