(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 regeln. Es
kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung
von Hilfsdiensten sowie zur
Duldung der Einsichtnahme in Unterlagen und zur Duldung von
Besichtigungen vorsehen.
§ 5 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 einen Hund in das Inland verbringt oder einführt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig,
ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 6 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder § 4 Abs. 2
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
2. entgegen $ 3 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
3. einer Vorschrift des § 3 Abs. 3 über Duldungs- oder
Mitwirkungspflichten zuwiderhandelt.
Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai
1998 (BGBI. I S. 1105, 1818) wird wie folgt geändert:
1.
§ 2a wird wie folgt geändert: a)
in Absatz 1 Nr.5 werden die Wörter "bei Personen, die gewerbsmäßig Tiere halten,
betreuen oder zu betreuen haben" gestrichen
b) nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
"(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere
erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kenn-zeichnung nicht aus § 11a Abs. 2 ergibt,
Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur
Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen."
2. =§ 11b wird wie folgt geändert:
a) Absatz
2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) mit Leiden verbundene erblich bedingte
Verhaltensstörungen oder erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten oder"
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
"(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die erblich bedingten Veränderungen, Verhaltensstörungen und
Aggressionssteigerungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen,
2. das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und
Linien zu verbieten oder zu beschränken, wenn dieses Züchten zu Verstößen gegen die
Absätze 1 und 2 führen kann."
3. =§ 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von
denen anzunehmen ist, dass sie durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind,
dürfen nicht gehalten oder ausgestellt werden, soweit dies durch Rechtsverordnung nach
Absatz 2 Nr. 4 oder 5 bestimmt ist."
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
"4. das Verbringen von Wirbeltieren in das Inland oder das
Halten, insbesondere das Ausstellen von Wirbeltieren im Inland zu verbieten, wenn an den
Tieren zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale tierschutzwidrige Handlungen vorgenommen
worden sind oder die Tiere erblich bedingte körperliche Defekte, Verhaltensstörungen
oder Aggressionssteigerungen im Sinne des § 11b Abs. 1 oder 2 Buchstabe a aufweisen oder
soweit ein Tatbestand nach § 11b Abs. 2 Buchstabe b oder c erfüllt ist."
c) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
d) Absatz 2 Satz 3 wird Absatz 2 Satz 2 mit folgender neuen
Fassung:
"Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 kann nicht
erlassen werden, soweit Gemein-schaftsrecht oder völkerrechtliche Verpflichtungen
entgegenstehen."
4. § 13 a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige
Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2)
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Verwendung
serienmäßig hergestellter
Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere sowie von beim Schlachten
verwendeter Betäubungsgeräte oder -anlagen von einer Zulassung oder Bauartzu-lassung
abhängig zu machen sowie die näheren Voraussetzungen hierfür und das
Zulassungs-verfahren zu regeln. Dabei können insbesondere Art, Inhalt und Umfang der
vorzulegenden Unter- lagen oder durchzuführenden Prüfungen näher bestimmt werden."
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 ist die Angabe "§ 13a" durch die Angabe
"§13a Abs. 1" zu ersetzen.
b) Dem Abs. 7 ist folgender Satz 2 anzufügen:
"Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen oder
Betäubungsgeräte oder -anlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2
zugelassen sind."
6.
In § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b wird nach der Angabe "§ 11a Abs. 3 Satz 1,"
die Angabe "§ 11b Abs. 5 Nr. 2," eingefügt.
7. In § 19 wird die Angabe "§ 2a oder § 5
Abs. 4," durch die Angabe "§ 2a, 5 Abs. 4, 11b Abs. 5 Nr. 2 oder § 12 Abs. 2
Nr. 4 oder 5" ersetzt.
8. § 21b wird wie folgt gefasst:
"§
21b Das
Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bei Gefahr im Verzuge oder,
wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft erforderlich ist, ohne die Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie
treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer
kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden."
Artikel 3 Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.
November 1998 (BGBI. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
11.August 1999 (BGBI. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 143 und
144
wie folgt gefasst: "§ 143 Unerlaubter Umgang mit
gefährlichen Hunden § 144 (weggefallen)"
2. Nach § 142 wird folgender § 143 eingefügt:
"§ 143 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden
(1) Wer einem durch landesrechtliche Vorschriften erlassenen
Verbot, einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben,
zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung
oder entgegen einer vollzieh-baren Untersagung einen gefährlichen Hund hält.
(3)
Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden.
§ 74a ist anzu-wenden."
Artikel
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