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15.06.2001 |
Quelle:
www.hund-und-halter.de
Freitag , der
15.06.200Das OVG in
Lüneburg verkündete am 30.05.01 sein Urteil zu den am 21.05.01 verhandelten vier
Normenkontrollklagen gegen die niedersächsische Gefahrtierverordnung (GefTVO):
Kein Grund zu überschäumender Freude, auch kein Grund zur Panik. Jedenfalls kein
großer Erfolg des Landwirtschaftsministers, jedoch ein erster Schritt gegen die
niedersächsische Gefahrtier-verordnung. Für nichtig erklärt, weil mit
höherrangigem Recht nicht vereinbar, wurden folgende Bestimmungen der
GefTVO:
- die Bestimmung, wonach Hunde der in §
1 Abs. 1 genannten Hunderassen nach bestandenem Wesenstest unfruchtbar gemacht
werden müssen (§ 1 Abs. 4 GefTVO), da hierin ein Verstoß gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erblickt wird,
- die Bestimmung, wonach Hunde der in §
1 Abs. 1 genannten Rassen nach bestandenem Wesenstest weiterhin dem
Maulkorbzwang unterliegen (§ 1 Abs. 6 S. 2 GefTVO), da hierin ebenfalls ein
Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gesehen wird,
- die Bestimmung, wonach Hunde der in §
1 Abs. 1 aufgezählten Rassen bei nicht bestandenem Wesenstest getötet werden
sollen, Hunde der in der Anlage 1 GefTVO genannten Rassen (sog. Kategorie -2-
Hunderassen) jedoch nicht (§ 1 Abs. 5 GefTVO), weil hierin ein Verstoß gegen den
Gleichheitssatz gesehen wird,
- die Einbeziehung der beiden
Schutzhundrassen Rottweiler und Dobermann in die Kategorie-2, ohne die anderen
"klassischen Schutzhundrassen" (Dogge, Schäferhund, Boxer) ebenfalls mit
einzubeziehen (§ 2 Abs. 1 Anlage 1 Nr. 2 und 9 GefTVO), da hierin ebenfalls ein
Verstoß gegen den Gleichheitssatz gesehen wird. Die nicht genannten Rassen
würden in Beißstatistiken nicht weniger genannt.
Die Nichtigkeit dieser Bestimmungen hat zur
Folge, dass auch eine übergangsweise weitere Anwendung dieser Vorschriften nicht
gerechtfertigt ist, d.h., nach Rechtskraft des Urteils sind diese
Bestimmungen nicht mehr anwendbar.
Ferner wurde die Bestimmung des § 1
Abs. 1 GefTVO, wonach Hunde der in § 1 Abs. 1 GefTVO genannten Hunderassen einem
strikten Haltungs-, Zucht- und Vermehrungsverbot unterliegen, ohne dass der
Nachweis der Ungefährlichkeit im Einzelfall möglich sein soll, für rechtswidrig
erklärt. Die Rechtswidrigkeit führt dazu, dass diese Bestimmung zunächst (obwohl
rechtswidrig) weiterhin anwendbar bleibt, jedoch vom Verordnungsgeber, dem Land
Niedersachsen, bis zum 31.12.01 durch eine Regelung zu ersetzen ist, die den
Nachweis der Ungefährlichkeit bei Hunden der gemaßregelten Rassen ermöglicht.
Das generelle Haltungsverbot der Kategorie-1-Rassen wäre dann vom Tisch.
Für die als nichtig angesehenen Bestimmungen gilt folgendes: Diese sind
erst ab Rechtskraft des Urteils nicht mehr anwendbar. Rechtskräftig wird das
Urteil jedoch erst dann, wenn über die Revision beim Bundesverwaltungsgericht
entschieden worden ist. Mit anderen Worten: Innerhalb der nächsten Zeit wird
sich für die betroffenen Hundehalter nichts wesentliches ändern! Allerdings:
Nach diesem Urteil wird es an den Verwaltungsgerichten sicher vorläufigen
Rechtsschutz gegen Anordnungen der Behörden über Tötung und Unfruchtbarmachung
von Kategorie-1-Hunden geben.
Aber: Es ist für die
Kategorie-1-Hundehalter nach wie vor eine Ausnahmegenehmigung erforderlich,
welche nur nach Vorlage des polizeilichen Führungszeugnisses, des
Sachkundenachweises und des bestandenen Wesenstests erteilt wird. Auch weiterhin
handelt derjenige ordnungswidrig, der seinen Kategorie-1-Hund ohne Leine und
Maulkorb führt. Bezüglich der Unfruchtbarmachungsanordnungen ändert sich zwar
rechtlich auch zunächst nichts, hier ist aber ein Widerspruchsverfahren gegen
diesen Bescheid als durchaus erfolgversprechend zu beurteilen. Spätestens das
angerufene Verwaltungsgericht, das sich mit der Klage befassen muß, wird die
Augen vor dem Urteil des OVG nicht verschließen können, so dass mit hoher
Wahrscheinlichkeit mit einem positiven Urteil für den klagenden Hundehalter
gerechnet werden kann.
Das auf den 1. Blick positiv erscheinende Urteil
erweist sich bei näherer Betrachtung als brüchig. Ob das OVG tatsächlich nur den
Maulkorb- und nicht den Leinenzwang für nichtig erklärt hat, ist nach wie vor
unklar, hier muß die Urteilsbegründung abgewartet werden.
Die Tötung
nach nicht bestandenem Wesenstest ist nur deshalb für nichtig erklärt worden,
weil sie nach Ansicht des Gerichts gegen den Gleichheitssatz verstößt. D.h.,
dehnte man die Tötung nach nicht bestandenem Wesenstest auf die
Kategorie-2-Hunderassen aus, läge kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz mehr
vor!
Gleiches gilt für die Einbeziehung von Dobermann und Rottweiler:
Erweiterte man die Liste um die anderen klassischen Schutzhundrassen bzw. um
andere in Beißstatistiken auffällige Hunderassen, wäre der Verstoß gegen den
Gleichheitssatz nach Auffassung des Gerichts nicht mehr gegeben!
Problematisch: Das OVG unterstellt den in § 1 GefTVO genannten
Hunderassen nach wie vor, dass sie grundsätzlich gefährlich seien, so dass auch
weiterhin, selbst wenn das Urteil rechtskräftig werden würde, eine
Ausnahmegenehmigung zur weiteren Haltung mit den entsprechenden Auflagen
(polizeiliches Führungszeugnis, Sachkundenachweis, Wesenstest) erforderlich sein
wird. Das Gericht erklärte zwar § 1 Ab.1 GefTVO für rechtswidrig, jedoch nur im
Hinblick auf das generelle Haltungs-, Zucht- und Vermehrungsverbot ohne die
Möglichkeit den Nachweis der Ungefährlichkeit im Ein-zelfalls führen zu können.
Dieser Nachweis wird auch in Zukunft den Hundehaltern auferlegt bleiben.
In der mündlichen Urteilsbegründung führte das Gericht aus, ein milderes
Mittel als das generelle Verbot bestimmter Hunderassen sei z.B. die Wiederholung
des Wesenstests z.B. bei Halterwechsel. Würde das Land Niedersachsen - wie von
Minister Bartels angedroht - jetzt von Listenhunden jährliche Wesenstests
einfordern, wäre dies für die betroffenen Hundehalter kaum akzeptabel. Für das
Land übrigens auch nicht: Die hierzu erforderlichen Tierärzte für
Verhaltenskunde müßten erst noch ausgebildet werden, -zig neue Stellen für
Hochschullehrer und Fachtierärzte müßten eingerichtet und finanziert werden.
Kaum vorstellbar, dass das Land hierfür Geld übrig hat.
Fazit: Die
Revision ist zwingend durchzuführen!
Rechtsanwälte: Martin
Hanske Anke Nielsen
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