UPDATE 07.01.2004

                                          HUNDEINNOT

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    Satzung

    der "Interessengemeinschaft Hundefreunde e. V."

    § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

    Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft Hundefreunde e. V.".

    Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Register-Nr.: VR 16783 eingetragen worden. Er hat seinen Sitz in Hamburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 2 Zweck des Vereins

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".

    Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung, Verbreitung des Tierschutzgedankens, dies insbesondere im Bereich der Hundehaltung, sowie die Unterstützung von Projekten und Institutionen oder Einzelpersonen, soweit dies dem Satzungszweck entspricht.

    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten aus Mitteln des Vereins keine Zuwendungen, nur notwendige Auslagen werden erstattet. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 3 Mitgliedschaft

    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Satzungszweck fördern will. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Mit Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung.

    Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Fördermitglieder richten ihren Antrag auf Mitgliedschaft an den Vorstand, der über den Antrag entscheidet.

    § 4 Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft erlischt durch

    a) Tod des Mitglieds,

    b) Austritt aus dem Verein,

    c) Ausschluß.

    Ein Mitglied kann seinen Austritt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand herbeiführen.

    Der Ausschluß eines Vereinsmitgliedes ist bei vereinschädigendem Verhalten zulässig.

    Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.

    § 5 Mitgliedsbeitrag

    Der Verein erfüllt seine Aufgaben in erster Linie durch Spenden der Mitglieder und anderer Personen. Die Mitgliederversammlung kann einen Mitgliedsbeitrag festsetzen.

    § 6 Organe

    Die Organe des Vereins sind

    a) der Vorstand,

    b) die Mitgliederversammlung.

    § 7 Vorstand

    Der Vorstand besteht aus vier Vereinsmitgliedern:

    Dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden,

    dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden,

    dem/der Schriftführer/in

    dem/der Schatzmeister/in.

    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

    Der Vorstand beschließt u. a. über die Anträge auf Gewährung von Zuwendungen oder Unterstützungen i. S. des § 2 der Satzung. Für zweck-/einzelfallbezogene Spenden Dritter ist kassentechnisch die Zuordnung und/oder Verwendung gemäß der Bestimmung des Spenders sicherzustellen, z. B. durch Unterkonten.

    Über Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit entscheidet der Vorstand.

    § 8 Vertretung

    Der Verein wird jeweils durch ein Vorstandsmitglied vertreten. Scheiden mehr als ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden des letzten eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu Ergänzungswahl einberufen werden.

    Die Ersatzmitglieder werden nur für die Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes gewählt.

    § 9 Mitgliederversammlung

    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal statt. Hierzu ist mit einer Ladungsfrist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

    Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu benachrichtigen. Außerordentlich Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.

    § 10 Ablauf der Mitgliederversammlungen

    Die Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden und bei dessen/deren Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung eine/n Verhandlungsleiter/in.

    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

    Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zu Satzungsänderungen - auch soweit es den Zweck des Vereins angeht - ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn ein Mitglied dies verlangt, muss schriftlich (geheim) abgestimmt werden.

    § 11 Form

    Über die Beschlüsse ist eine von einem Vorstandsmitgliede zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie die jeweiligen Abstimmungsergebnisse festgehalten werden.

    § 12 Auflösung

    Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das verbleibende Restvermögen an die Universität Hamburg mit der Auflage, das Auflösungsguthaben ebenfalls unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke nach dem Satzungszweck zu verwenden.

     

    Glückstadt, ...                      Stand: Februar 2003